Inhalt
Was bedeutet Arbeitgebermodell konkret?
Wie finde ich eine passende ausländische Betreuungskraft?
Aus welchen Ländern darf ich eine Betreuungskraft anstellen?
Wie sind die Arbeitszeiten geregelt?
Was passiert, wenn die Betreuungskraft krank oder im Urlaub ist?
Checkliste: Das müssen Sie als Arbeitgeber:in veranlassen?
Mit welchen Kosten muss ich rechnen?
Was bedeutet Arbeitgebermodell konkret?
Beim Arbeitgebermodell stellen Sie die ausländische Betreuungskraft selbst an. Das hat den Vorteil, dass Sie weisungsbefugt sind. Sie können als Arbeitgeber:in die Arbeitszeiten festlegen und bestimmen, welche Tätigkeiten die Betreuungskraft übernehmen soll. Außerdem können Sie Verhaltensregeln vorgeben und zum Beispiel das Rauchen in Innenräumen verbieten. Bei allen Regelungen sind Sie an die gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeit und zum Arbeitsschutz gebunden.
Als Arbeitgeber:in sind Sie dafür verantwortlich, dass alle sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden: Sie müssen Steuern und Sozialversicherungsabgaben abführen und sich bei der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung anmelden.
Wie finde ich eine ausländische Betreuungskraft?
Die Vermittlung läuft häufig über Mund-zu-Mund-Propaganda oder Inserate. Einzelne Wohlfahrtsverbände helfen bei der Suche. Der Caritasverband hat das Modell „CariFair“ entwickelt, das geschulte polnische Haushalts- und Betreuungskräfte in deutsche Haushalte vermittelt. Der Arbeitsvertrag wird zwischen der pflegebedürftigen Person und der polnischen Betreuungskraft geschlossen. CariFair hilft bei der Organisation und den erforderlichen Formalitäten. Die beteiligten regionalen Caritasverbände sind hier [externer Link] aufgeführt.
Ein ähnliches Angebot bietet Fair Care aus Baden Württemberg [externer Link]. Fair care unterstützt deutschlandweit bei der Vermittlung von Haushalts- und Betreuungskräften aus dem EU Ausland sowie dem Abschluss von Arbeitsverträgen und den damit verbundenen notwendigen Schritten.
Aus welchen Ländern darf ich eine Betreuungskraft anstellen?
EU-Bürger:innen können grundsätzlich in jedem anderen Mitgliedstaat arbeiten, und zwar unter den gleichen Voraussetzungen wie Angehörige dieses Staates. Für einige Nicht-EU-Staaten gilt ein erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt. Bis zu 50.000 Bürger:innen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien erhalten nach der so genannten Westbalkan-Regelung für jede Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, unabhängig von ihrer Qualifikation. Sie müssen allerdings eine verbindliche Arbeitsplatzzusage vorweisen und benötigen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
In Ausnahmefällen können Sie auch eine Betreuungskraft aus einem Drittstaat anstellen, wenn diese über die geforderten Qualifikationen verfügt
Wie sind die Arbeitszeiten geregelt?
Das deutsche Arbeitsrecht sieht eine tägliche Arbeitszeit von maximal acht Stunden mit Pausen vor, im Einzelfall sind bis zu zehn Stunden erlaubt. Danach muss eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden eingehalten werden.
Wichtig dabei zu wissen: Bereitschaftszeiten gelten als Arbeitszeit. Wenn die Betreuungskraft auf Zuruf zur Stelle sein muss, hat sie Anspruch auf den Mindestlohn. Es spielt keine Rolle, ob sie tatsächlich im Einsatz war. Bei einer Rufbereitschaft ist das anders: Hier kann die Betreuungskraft selbst bestimmen, wo sie sich aufhält. Sie muss lediglich erreichbar sein und zeitnah zur Verfügung stehen. Bei einer Rufbereitschaft gelten nur die tatsächlichen Einsätze als Arbeitszeit.
Eine einzelne Betreuungskraft kann niemals eine 24-Stunden-Betreuung gewährleisten. Das ist weder möglich noch rechtlich erlaubt. Wenn Sie eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung benötigen, müssen Sie mehrere Betreuungskräfte im Schichtdienst beschäftigen – und entsprechend hohe Kosten tragen.
Was passiert, wenn die Betreuungskraft krank oder im Urlaub ist?
Ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und einen bezahlten Urlaub von mindestens 24 Werktagen. In diesen Zeiten müssen Sie selbst für Ersatz sorgen. Die pflegebedürftige Person kann zum Beispiel vorübergehend in eine Kurzzeitpflege-Einrichtung ziehen, oder ein ambulanter Pflegedienst kümmert sich um die Versorgung.
Checkliste: Das müssen Sie als Arbeitgeber:in veranlassen?
- Schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen: Diese Punkte sind wichtig:
- Kontaktdaten der Vertragspartner
- Arbeitsinhalt und Arbeitsort
- Arbeitszeit, Pausen und Urlaub
- Arbeitsentgelt und Sonderleistungen
- Vertragsdauer und Kündigungsfristen
- Betriebsnummer beantragen: Um die Betreuungskraft zur Sozialversicherung anzumelden, benötigen Sie eine Betriebsnummer. Diese Nummer erhalten Sie online beim Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit [externer Link].
- Beim Finanzamt anmelden: Als Arbeitgeber müssen Sie die Betreuungskraft beim Finanzamt anmelden. Eine genaue Erläuterung des Anmeldeverfahrens steht hier [externer Link].
- Beim Einwohnermeldeamt anmelden: Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten besteht Meldepflicht.
- Bei der Krankenkasse anmelden: Sie müssen die Betreuungskraft bei einer Krankenkasse ihrer Wahl anmelden und dabei die Betriebsnummer angeben. Die Krankenkasse meldet die Betreuungskraft anschließend bei der Deutschen Rentenversicherung und bei der Bundesagentur für Arbeit an.
- Bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden: Als Arbeitgeber:in sind Sie verpflichtet, die Haushalts- und Betreuungskraft spätestens eine Woche nach Arbeitsaufnahme bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
- Lohnsteuer abführen: Sie müssen die Lohnsteuer für die Betreuungskraft berechnen und an das zuständige Finanzamt abführen.
- Sonstige Versicherungen abschließen: Es ist ratsam, für die Betreuungskraft eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Sie sollte außerdem über eine Haftpflichtversicherung verfügen.
Beim Anmeldeverfahren, der Berechnung des Gehalts und der Weiterleitung von Sozialabgaben und Lohnsteuer können Steuerberater helfen.
Mit welchen Kosten muss ich rechnen?
Für ausländische Betreuungskräfte gilt der in Deutschland festgelegte Mindestlohn – er darf nicht unterschritten werden. Der Mindestlohn beträgt aktuell 12,41 (seit 01.01.2024) Euro brutto.
Kostentabelle für das Arbeitgeber-Modell: Ab 01.01.2024
Von mir angestellte Betreuungskraft | |
---|---|
Lohn und Kosten Honorar | 2.151,- Euro bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro und einer 40-Stunden-Woche |
Steuern und Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil) | ca. 500 Euro |
Summe Personalkosten | ca. 2.800 Euro |
Unfallversicherung | 35 Euro pro Jahr für Privathaushalte |
Reisekosten | 80 Euro bis 180 Euro (vom Haushalt zu tragen) |
Internet und Telefon | 20 Euro bis 35 Euro je nach Anbieter und Tarif pro Monat |
Unterkunft und Verpflegung |
Wird vom Haushalt gestellt |