Bild Mann sitzt auf Krankenhausbett
Foto: AdobeStock_241520187 Robert Kneschke

Entlassung aus dem Krankenhaus

Das Wichtigste in Kürze:

  • Krankenhäuser sind verpflichtet, die Versorgung nach dem Aufenthalt sicherzustellen
  • Die behandelnden Ärzt:innen können Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, sowie häusliche Krankenpflege verordnen
  • Wenn nötig, stellt der Sozialdienst einen Eilantrag auf Feststellung einer Pflegebedürftigkeit

Wer hilft, die weitere Versorgung zu organisieren?

Krankenhäuser sind verpflichtet, eine lückenlose Versorgung nach der Krankenhausbehandlung sicherzustellen. Die Mitarbeitenden müssen im Rahmen des sogenannte Entlassmanagements klären, welche Unterstützung ein Patient oder eine Patientin braucht, die Versorgung organisieren und weiterbehandelnde Ärzt:innen und Einrichtungen rechtzeitig informieren. Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus können Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie eine häusliche Krankenpflege verordnen.

Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft bei der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit. Er kann einen Eilantrag auf Begutachtung stellen, wenn absehbar ist, dass eine Patientin oder ein Patient dauerhaft auf Pflege angewiesen sein wird. Die Anerkennung eines Pflegegrades ist die Voraussetzung dafür, dass die Pflegekasse ambulante und stationäre Leistungen zahlt. Der Sozialdienst hilft auch dabei, die Entlassung aus dem Krankenhaus zu planen. Sprechen Sie die Mitarbeitenden möglichst frühzeitig an. Nach der Entlassung können Sie sich bei weiteren Fragen an die Pflegeberatungsstelle in Ihrem Wohnort wenden.
Hier können Sie nach Beratungsstellen in Ihrer Nähe suchen.

 

Welche Fragen muss ich vor der Entlassung aus dem Krankenhaus klären?

Die folgende Übersicht hilft Ihnen bei der weiteren Organisation der Versorgung:

  • Kann eine Pflege und Betreuung zu Hause organisiert werden? Wenn ja, wie? Können Angehörige oder andere nahestehende Personen die Versorgung übernehmen? Sollte ein Pflegedienst eingebunden werden? Der Sozialdienst im Krankenhaus oder die Pflegeberatung am Wohnort unterstützen bei der Organisation. Nehmen Sie möglichst früh Kontakt auf.
  • Wie lässt sich die Pflege bezahlen? Die Pflegeversicherung beteiligt sich an den Kosten, wenn eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Klären Sie mit dem Sozialdienst des Krankenhauses oder Ihrer Beratungsstelle, ob ein Pflegegrad beantragt werden soll. Die Mitarbeitenden können dabei helfen. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlen auch die Krankenkasse, die Unfallkasse und das Sozialamt für eine Pflege.
  • Ist eine Anschlussheilbehandlung oder eine Rehabilitation vorgesehen? Bei manchen Erkrankungen ist eine Anschlussheilbehandlung in einer Rehaklinik vorgesehen. Alten Menschen kann eine geriatrische Rehabilitationsmaßnahme helfen. Fragen Sie bei der behandelnden Krankenhausärztin oder dem Krankenhausarzt nach diesen Möglichkeiten.
  • Werden (Pflege)Hilfsmittel benötigt? Besprechen Sie im Krankenhaus, ob (Pflege-)Hilfsmittel – etwa ein Pflegebett oder ein Rollator – benötigt werden. Klären Sie, wer sich um die Verordnung und Bestellung kümmert. Die Hilfsmittel müssen am Tag der Entlassung zu Hause bereitstehen. Fragen Sie nach, wer Sie im Umgang mit den Hilfsmitteln berät.
  • Wie kommt die hilfebedürftige Person am Entlassungstag nach Hause? Können Angehörige oder andere nahestehende Personen das Abholen übernehmen? Oder muss ein Krankentransport oder ein Taxi organisiert werden?
  • Welche weiteren Hilfsangebote können genutzt werden? Dazu gehören zum Beispiel „Essen auf Rädern“, eine persönliche Pflegeschulung, eine Tagespflege oder ein Hausnotruf. Auch hier gilt: Bitten Sie frühzeitig um Hilfe bei der Organisation.

 

! Wichtig: Das Krankenhaus regelt in einem Entlassplan die weitere Behandlung und Versorgung. Die Patient:innen müssen der Weitergabe dieser Informationen zustimmen, damit niedergelassene Ärzt:innen oder ein Pflegedienst darauf zugreifen dürfen.

 

 

Was passiert, wenn eine Versorgung zu Hause noch nicht möglich ist?

In diesem Fall bleibt die pflegebedürftige Person vorübergehend im Krankenhaus oder sie wird in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung versorgt.
Kurzzeitpflege heißt, dass die oder der Pflegebedürftige für ein paar Tage oder Wochen in ein Pflegeheim zieht und dort betreut wird. Die Pflegeversicherung beteiligt sich ab Pflegegrad 2 an den Kosten.

Die Übergangspflege kommt zum Tragen, wenn keine Kurzzeitpflege verfügbar ist und die Versorgung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Der Patient oder die Patientin bleibt dann im Krankenhaus und wird dort gepflegt. Die Übergangspflege ist auf maximal zehn Tage begrenzt.

 

Wer hilft mir, wenn ich nur vorübergehend Unterstützung brauche?

Es kommt immer wieder vor, dass Menschen aus dem Krankenhaus entlassen werden, aber sich noch nicht selbst versorgen können. Wenn es keine Angehörigen gibt, die einspringen können, besteht Anspruch auf eine sogenannte Überleitungspflege. Die Krankenkassen tragen die Kosten.
Eine Übergangspflege kann folgende Leistungen umfassen:

  • Häusliche Krankenpflege: Der Anspruch besteht für bis zu vier Wochen pro Krankheitsfall. Er kann in begründeten Fällen verlängert werden.
  • Kurzzeitpflege: Wenn eine häusliche Krankenpflege nicht ausreicht, zahlt die Krankenkasse für eine Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung. Der Anspruch ist auf 1.774 Euro begrenzt und besteht für maximal acht Wochen im Jahr.
  • Haushaltshilfe: Die Krankenkasse zahlt für eine Haushaltshilfe, wenn keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgaben übernehmen kann. Der Anspruch besteht für maximal vier Wochen. Lebt ein Kind im Haushalt, verlängert sich der Anspruch auf bis zu 26 Wochen.

 

Worauf muss ich am Entlassungstag achten?

Wichtig ist, dass Ihnen der Arztbrief und ein Entlassplan mitgegeben werden. Darin stehen alle wichtigen Informationen für die weiterbehandelnden Ärzt:innen.
Klären Sie, ob Termine für mögliche Nachuntersuchungen vereinbart werden müssen und ob die nötigen (Pflege-)Hilfsmittel nach Hause geliefert wurden.
Gehen Sie sofort nach der Entlassung zur Hausärztin oder zum Hausarzt und lassen Sie sich ein Rezept für die Medikamente ausstellen. Falls Sie das am Tag der Entlassung nicht mehr schaffen, kann Ihnen das Krankenhaus die Medikamente bis zum nächsten Werktag mitgeben oder eine Verordnung darüber ausstellen.
Sprechen Sie mit dem Arzt oder der Ärztin, ob Folgendes benötigt wird:

  • Rezept für Medikamente
  • Verordnung über häusliche Krankenpflege
  • Verordnung über Behandlungspflege, zum Beispiel für eine Medikamentengabe oder Verbandswechsel
  • Rezept für Heilmittel wie eine Krankengymnastik
  • Verordnung für (Pflege-)Hilfsmittel, zum Beispiel einen Nachtstuhl oder ein Pflegebett.
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