Bild: Frau mit Kopftuch liest ein Buch
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Wichtige Änderungen im Jahr 2025 auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze:

  • Zum 1.1. erhöhen sich die Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 %
  • Voraussichtlich steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,2 %
  • Ab 1.7.2025 gilt der Gemeinsame Jahresbetrag für ALLE Personen ab Pflegegrad 2
  • Zum 1.1.2025 wird der Mindestlohn auf 12,82 Euro erhöht

Ab dem 01. Januar 2025 treten in der Pflegeversicherung wichtige Änderungen in Kraft. Zwar wurde keine neue Pflegereform beschlossen, jedoch wird das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) aus dem Jahr 2023 weitergeführt. Alle finanziellen Leistungen werden um 4,5 Prozent erhöht, Unterstützungsmöglichkeiten werden erweitert. Gleichzeitig steigt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte. Der Mindestlohn wird erneut angehoben, diesmal um 41 Cent.

In diesem Artikel finden Sie die Leistungsanstiege im Vergleich zum Jahr 2024. Weitere detaillierte Information rund um das Thema Leistungen der Pflegeversicherungen finden sie hier.

Änderung zum 1. Januar 2025: Erhöhung von Pflegeleistungen

 

Pflegegeld

Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige, die von Angehörigen oder privat organisiert gepflegt werden.

Pflegegrad 

Pflegegeld
bis
31.12.2024

Pflegegeld
ab
01.01.2025

1 0 € 0 €
2 332 € 347 €
3 573 € 599 €
4 765 € 800 €
5 947 € 990 €

 

Pflegesachleistungen

Pflegebedürftige Menschen werden zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt.

Pflegegrad  Sachleistung
bis
31.12.2024

Sachleistung
ab
01.01.2025

1 0 € 0 €
2 761 € 796 €
3 1.432 € 1.497 €
4 1.778 € 1.859 €
5 2.200 € 2.299 €

 

Verhinderungspflege

Pflegegrad

Verhinderungspflege
bis
31.12.2024

Verhinderungspflege
bis
31.12.2024
1 0 € 0 €
2 1.612 € 1.685 €
3 1.612 € 1.685 €
4 1.612 € 1.685 €
5 1.612 € 1.685 €

 

Kurzzeitpflege

Pflegegrad Kurzzeit-
pflege
bis
31.12.2024

Kurzzeit-
pflege
ab
01.01.2025

1 0 € 0 €
2 1.774 € 1.854 €
3 1.774 € 1.854 €
4 1.774 € 1.854 €
5 1.774 € 1.854 €

 

Erweiterung des Gemeinsamen Jahresbetrags (Zusammenführung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege)

Der Gemeinsame Jahresbetrag ist ein flexibles Entlastungsbudget aus Mitteln der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Pflegebedürftige können den Betrag künftig nur für Kurzzeitpflege oder nur für Verhinderungspflege oder anteilig für beides ganz flexibel nutzen, je nachdem, wie sie es benötigen. Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 auf 8 Wochen im Jahr erweitert. Die Voraussetzung, dass die Pflegeperson vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt. Auch das halbe Pflegegeld wird für bis zu 8 (statt wie bisher für bis zu 6 Wochen) während der Verhinderungspflege weiterbezahlt.

Durch Anhebung der Einzelleistungen beläuft sich der Gemeinsame Jahresbetrag ab den 01. Januar 2025 auf insgesamt bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr.

Pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr mit den Pflegegraden 4 und 5 bzw. ihre Eltern können den Betrag bereits seit dem 01.01.2024 einsetzen. Bereits ab 01. Januar 2025 kann diese Personengruppe den erhöhten Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro im Jahr nutzen.

Ab 01. Juli 2025 gilt der Gemeinsame Jahresbetrag pro Jahr dann grundsätzlich für ALLE pflegebedürftigen Personen jeden Alters ab Pflegegrad 2.

Neue Informations- und Transparenzregelungen sorgen dafür, dass Pflegebedürftige jederzeit nachvollziehen können, wie viel vom gemeinsamen Jahresbetrag schon verbraucht wurde. Diese Informationen werden automatisch bereitgestellt, sodass kein zusätzlicher Aufwand für Anfragen bei der Pflegekasse entsteht.

Der Leistungsanspruch für die Verhinderungspflege bleibt weiterhin niedriger, wenn die Pflege von nahen Angehörigen bis zum 2. Verwandtschaftsgrad oder von Personen aus dem gleichen Haushalt übernommen wird, die diese Pflege nicht beruflich ausüben.

 

Entlastungsbetrag

Pflegegrad   Entlastungs-
betrag bis
31.12.2024
Entlastungs-
betrag ab
01.01.2025
1 125 € 131 €
2 125 € 131 €
3 125 € 131 €
4 125 € 131 €
5 125 € 131 €

   
 

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Pflegegrad  

Pflege-
hilfsmittel
bis
31.12.2024

Pflege-
hilfsmittel
ab
01.01.2025

1 40 € 42 €
2 40 € 42 €
3 40 € 42 €
4 40 € 42 €
5 40 € 42 €

 
Tages- und Nachtpflege

Pflegegrad   Tages- und
Nachtpflege
bis
31.12.2024
Tages- und
Nachtpflege
ab
01.01.2025
1 0 € 0 €
2 689 € 721 €
3 1.298 € 1.357 €
4 1.612 € 1.685 €
5 1.995 € 2.085 €

 

Zuschüsse zur Wohnraumanpassung

Pflegegrad   Wohnumfeld-
verbessernde
Maßnahmen
bis 31.12.2024
Wohnumfeld-
verbessernde
Maßnahmen
ab 01.01.2025
1 4.000 € (16.000 €) 4.180 € (16.720 €)
2 4.000 € (16.000 €) 4.180 € (16.720 €)
3 4.000 € (16.000 €) 4.180 € (16.720 €)
4 4.000 € (16.000 €) 4.180 € (16.720 €)
5 4.000 € (16.000 €) 4.180 € (16.720 €)

Der Höchstbetrag zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfelds beim Zusammenwohnen mehrerer pflegebedürftiger Menschen liegt bei maximal 16.720 Euro.

 
 Leistungen für die vollstationäre Pflege

Pflegegrad   Vollstationäre
Pflege bis
31.12.2024
Vollstationäre
Pflege ab
01.01.2025
1 125 € 131 €
2 770 € 805 €
3 1.262 € 1.319 €
4 1.775 € 1.855 €
5 2.005 € 2.096 €

 

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Pflegegrad  

ambulant betreute
Wohngruppen
bis 31.12.2024

ambulant betreute
Wohngruppen
ab 01.01.2025
1 214 € 224 €
2 214 € 224 €
3 214 € 224 €
4 214 € 224 €
5 214 € 224 €

Ab den 01.01.2025 steigt der Betrag der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen für pflegebedürftige Personen mit den Pflegegraden 1 bis 5 auf 2.613 Euro. Er soll für die altersgerechte und barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung genutzt werden und wird zusätzlich zu wohnumfeldverbessernden Leistungen einmalig gewährt. Der Gesamtbetrag ist auf 10.452 Euro je Wohngruppe begrenzt.

 

 Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen

Pflegegrad  

digitale Pflege-
anwendungen
bis 31.12.2024

digitale Pflege-
anwendungen
ab 01.01.2025
1 50 € 53 €
2 50 € 53 €
3 50 € 53 €
4 50 € 53 €
5 50 € 53 €

 

Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen

Pflegegrad  

Pauschalleistung
bis 31.12.2024

Pauschalleistung
ab 01.01.2025
1 0 € 0 €
2 266 € 278 €
3 266 € 278 €
4 266 € 278€
5 266 € 278 €

Diese Pauschalleistung betrifft pflegebedürftige Menschen in vollstationären Einrichtungen, in denen die Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Vordergrund steht.

 

Beitrag zur Pflegeversicherung steigt

Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird der allgemeine Beitragssatz voraussichtlich zum 01.01.2025 von 3,4 auf 3,6 Prozent angehoben und steigt damit um 0,2 Prozent.

Damit gelten folgende neue Beitragsätze für die Pflegeversicherung:

  • kein Kind:  Pflegebeitrag von 4,2 %
  • 1 Kind:  Pflegebeitrag von 3,6 %
  • 2 Kinder:  Pflegebeitrag von 3,35 %
  • 3 Kinder:  Pflegebeitrag von 3,1 %
  • 4 Kinder:  Pflegebeitrag von 2,85 %
  • 5 oder mehr Kinder:  Pflegebeitrag von 2,6 %

Wichtig! Verstorbene Kinder zählen ab Geburt lebenslang für die Elterneigenschaft, so dass in diesem Fall lediglich der allgemeine Beitragssatz von 3,6 Prozent anfällt. Auch bei den Beitragsabschlägen werden verstorbene Kinder so lange berücksichtigt, bis sie das 25. Lebensjahr vollendet hätten.

 

Mindestlohnerhöhung

Zum 01. Januar 2025 steigt der Mindestlohn von 12,41 € (2024) auf 12,82 €. Das hat auch Auswirkungen auf die Verdienstgrenze für Minijobs und den Übergangsbereich.

Die Verdienstgrenze für Minijobs wird 2025  auf 556 Euro pro Monat angehoben. 2024 lag die Grenze bei 538 Euro monatlich.
Der Übergangsbereich (für sogenannte Midijobs) liegt demnach 2025 bei 556,01 Euro bis 2.000 Euro. Für 2024 galt der Übergangsbereich von 538,01 Euro bis 2.000 Euro.

Beschäftigte können sich mit ihren Fragen an die Mindestlohn-Hotline beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wenden. Das kostenlose Bürgertelefon nimmt Beschwerden und Meldungen von Verstößen entgegen und beantwortet alle Fragen rund um den Mindestlohn. Die Hotline ist von Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 030 - 60 28 00 28 erreichbar.

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