

Seit drei Jahren lebt meine Mutter im Pflegeheim. Bisher konnten wir die Kosten aus eigener Tasche zahlen, doch bald reicht das Geld nicht mehr. Wir wollten Pflegewohngeld in NRW beantragen – doch die Einrichtung sagt, das sei dort nicht möglich. Warum? Eine Bekannte im Nachbarort bekommt es doch auch."
Isle C. Dortmund

Darum geht's
In NRW gibt es zur Deckung der Heimkosten noch zusätzlich das Pflegewohngeld, wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht (mehr) ausreichen. Pflegewohngeld ist eine länderspezifische Leistung, bei der die Investitionskosten der Einrichtung ganz oder teilweise übernommen werden. Pflegewohngeld wird allerdings nur für Pflegeheime in NRW gewährt, wenn vorab deren Kosten genehmigt wurden und die vollstationäre Pflegeeinrichtung eine sogenannte „geförderte Einrichtungen“ ist. Geregelt ist das Pflegewohngeld im Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW).

Nachgefragt bei...
Verena Querling, Referentin Pflegerecht, Verbraucherzentrale NRW
Um Pflegewohngeld in NRW zu erhalten müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Pflegeheim muss eine sogenannte „geförderte Einrichtung“ sein. Das bedeutet, dass es sich um eine vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung handelt, die bestimmte Standards in der Wohnqualität erfüllt.
- Außerdem muss sie sich bei der Berechnung der Investitionskosten an die Vorgaben des Landes halten. Die erhobenen Investitionskosten der Einrichtung müssen von dem zuständigen Sozialhilfeträger genehmigt worden sein. In NRW sind dafür die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe zuständig.
Die/ der Antragsteller:in:
- hat einen finanziellen Bedarf,
- ist bereits pflegeversichert mit mindestens Pflegegrad 2,
- wohnt in NRW. Falls zugezogen, müssen Angehörige ersten Grades ihren Wohnort in NRW haben. Angehörige ersten Grades sind z.B. die eigenen Kinder.
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird kein Pflegewohngeld gewährt.
+Tipp: Erkundigen Sie sich möglichst vor dem Einzug, ob das Pflegeheim eine „geförderte Einrichtung“ ist. Denn nur dann kann Pflegewohngeld beantragt werden. Jede Einrichtung entscheidet selbst, ob sie ihre Investitionskosten vom Landschaftsverband prüfen lässt – ohne diese Prüfung gibt es kein Pflegewohngeld. Ob eine Förderung vorliegt, erfahren Sie direkt vor Ort in der Einrichtung.
!Wichtig: Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, um finanzielle Engpässe zu vermeiden. Mit Ihrem Einverständnis kann der Antrag entweder von Ihnen selbst oder durch die Pflegeeinrichtung beim zuständigen Sozialamt eingereicht werden.
Das Pflegewohngeld wird direkt an die Einrichtung ausgezahlt – für die Bewohnerin oder den Bewohner bedeutet das eine spürbare Entlastung beim monatlichen Eigenanteil.
Ist absehbar, dass die eigenen Mittel zur Finanzierung der Heimkosten nicht (mehr) ausreichen, kommt es weiter darauf an, wie groß die finanzielle Lücke ist. Neben Pflegewohngeld kann auch Wohngeld (zu beantragen bei der zuständigen Wohngeldstelle) oder zu guter Letzt Hilfe zur Pflege beantragt werden. Meist verweisen die Sozialämter bereits bei der Prüfung des Pflegewohngeldes auf die Möglichkeit hin, Hilfe zur Pflege zu beantragen. Es bedarf dennoch eines gesonderten Antrags.
+Tipp: Lassen Sie sich beraten. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihr zuständiges Sozialamt – dort haben Sie Anspruch auf eine persönliche Beratung.
Für grundsätzlichen Fragen zur Finanzierung und Organisation der Pflege stehen Ihnen die kostenfreien Pflegeberatungsstellen vor Ort zur Verfügung.
Info:
- Das Pflegewohngeld deckt lediglich die Investitionskosten - alle weiteren Kosten müssen Sie weiterhin selbst tragen. Ist Ihr Einkommen darüber hinaus nicht ausreichend, können Sie 'Hilfe zur Pflege' beantragen.
- Das Pflegewohngeld kann auch bis zu drei Monaten rückwirkend gewährt und gezahlt werden. Anders ist es bei der Hilfe zur Pflege. Müssen Sie einen solchen Antrag stellen, werden erst Kosten ab Antragstellung vom Sozialamt getragen.
- Pflegewohngeld wird vor der Hilfe zur Pflege geprüft – es ist also die "vorrangige Leistung". Deshalb gelten hier weniger strenge Voraussetzungen. Beim Pflegewohngeld wird kein Elternunterhalt von den Kindern verlangt.
- Schonbeträge für Pflegewohngeld: Der Schonbetrag liegt beim Pflegewohngeld bei 10.000 € für Alleinstehende und 15.000 € für Ehepaare – bei der Hilfe zur Pflege sind es 20.000 € für Ehepaare.

Rechtliche Grundlagen
- Pflegewohngeld ist ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss verschiedener Bundesländer (Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern) zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (Investitionskosten) vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (§ 9 SGB XI; § 14 APG NRW).
- Pflegewohngeld nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen wird nur in sogenannten „geförderten Einrichtungen“ gewährt (§ 82 Abs. 3 SGB XI; §14 APG NRW).
- welche Kosten zu Investitionskosten zählen ist in § 82 Abs. 2 des elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) festgelegt. Detaillierte Aufzählungen, was geförderte Einrichtungen in den Investitionskosten geltend machen darf, finden sich in der APG NRW Durchführungsverordnung SGV Inhalt : Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW)