Ein roter Briefkasten

Frage des Monats - Februar '25

Wie berechne ich die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid der Pflegekasse?

  • Wer Widerspruch gegen die Pflegekasse einlegen möchte, muss dies innerhalb eines Monats erledigen.
  • Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein Bescheid "am vierten Tag nach der Absendung" als zugestellt.
Portrait älterer, sonnengebräunter Frau vor rosa Hintergrund.

Die Pflegekasse hat meine Pflegegrad-Erhöhung abgelehnt. Meine Enttäuschung ist sehr groß und ich bin mit dem Ergebnis nicht einverstanden. Mein vorgelegtes ärztliches Attest wurde im Gutachten gar nicht berücksichtigt. Nun weiß ich nicht, wie ich vorgehen muss. Wie lange habe ich Zeit, um den Widerspruch gegen den Bescheid der Kasse einzureichen?

Monika S. aus Köln


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Darum geht's

Unter einer Höherstufung des Pflegegrads versteht man die Anhebung des bereits bestehenden Pflegegrades einer pflegebedürftigen Person. Eine Höherstufung ist notwendig, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert und der tatsächliche Pflegebedarf nicht mehr abgedeckt wird.

Die Entscheidung, ob die Höherstufung bewilligt oder abgelehnt wurde, teilt Ihre Pflegekasse Ihnen in einem schriftlichen Bescheid per Post mit. Sind Sie mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden, haben Sie ab dem Zugang des Bescheides einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen. Sollte der Widerspruch nach dieser Frist bei der Pflegekasse ankommen, ist er unwirksam. Es ist daher wichtig, dass Sie die Frist richtig berechnen. Bei der Berechnung der Frist starten Sie mit dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde (Tag der Bekanntgabe). Gesetzlich festgelegt ist dies der vierte Tag, nachdem die Pflegekasse den Brief bei der Post abgeben hat.


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Rechtliche Grundlagen

Geregelt ist der Tag der Bekanntgabe im Sozialverwaltungsverfahrens-Gesetz §37 Abs. 2 SGB X. Hiernach gilt der Bescheid, der per Post versendet wird, „am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben“. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Post vier Tage braucht, um den Bescheid in Ihren Briefkasten zu bringen. Dies gilt seit dem 01.01.2025. Ab diesem Zeitpunkt gilt das neue Postrechtsmodernisierungs-Gesetz. Hier wurde die Brieflaufzeitvorgabe von drei Tagen auf vier Tage angehoben (§18 Abs. 1 PostModG). Dadurch haben pflegebedürftige Menschen einen Tag mehr Zeit für den Widerspruch.


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Das sagt der Pflegewegweiser

Widerspruch legt immer die Person ein, die den Antrag gestellt hat. Sie muss den Widerspruch schriftlich bei der Pflegekasse einreichen. Ein Widerspruch am Telefon oder per E-Mail ist nicht möglich. Schicken Sie den Widerspruch am besten per Einschreiben mit Rückschein an die Pflegekasse, um den Eingang belegen zu können. Falls Sie das Schreiben faxen, sollten Sie den Sendenachweis aufheben. Geben Sie es persönlich ab, benötigen Sie eine Quittung.


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Expertenmeinung

Verena Querling, Pflegerechts-Expertin der Verbraucherzentrale NRW

Mit der Gesetzesänderung verändert sich der Beginn der Frist. Insgesamt haben Versicherte nun einen Tag mehr Zeit, den Widerspruch einzulegen.

Bei der Berechnung der Frist ist zunächst der Tag der Bekanntgabe entscheidend. Es wird gesetzlich unterstellt, dass Bescheide am vierten Tag nach der Aufgabe bei der Post bei Ihnen im Briefkasten ankommen. Juristisch gesprochen werden sie Ihnen am vierten Tag "bekannt gegeben". Einen Tag nach dieser Bekanntgabe beginnt dann die Widerspruchsfrist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bekanntgabe auf einen Feiertag oder ein Wochenende fällt.

Übergabe zur Post:           Mittwoch 05.03.2025
Bekanntgabe Bescheid:    Samstag 08.03.2025
Fristbeginn:                       Sonntag 09.03.2025

Dies gilt auch, wenn Sie den Briefkasten gar nicht öffnen können. Das heißt, auch wenn sie in Urlaub gehen, wird der Bescheid bekannt gegeben. Denken Sie also daran jemanden zu beauftragen, Ihren Briefkasten zu leeren, damit diese Person Sie über wichtige Post informieren kann.

Sie müssen nun innerhalb eines Monats den Widerspruch einlegen. Allerdings gilt für das Ende der Widerspruchsfrist eine besondere Regel.

  • Wenn die Frist auf einem Samstag, Sonntag fällt: das Fristende wird auf den nächsten Werktag verschoben (der nicht Wochenende oder Feiertag ist).
  • Wenn sie auf einem gesetzlichen (bundeseinheitlichen) Feiertag fällt: das Fristende wird auf den nächsten Werktag verschoben (der nicht Wochenende oder Feiertag ist).
  • Bei regionalen Feiertagen verschiebt sich das Fristende nur, wenn in dem Bundesland, in dem sich der Hauptsitz der Behörde befindet, ein regionaler Feiertag ist. Ein regionaler Feiertag in NRW ist zum Beispiel Christi-Himmelfahrt.

Beispiel:

Übergabe zur Post: Mittwoch, 05.03.2025 Der Bescheid gilt am 4. Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Bekanntgabe Bescheid:

Samstag, 08.03.2025

Diese Berechnung ist unabhängig davon, auf welchen Wochentag die Bekanntgabe fällt.
Fristbeginn: Sonntag, 09.03.2025 Fristbeginn ist am Tag nach der Bekanntgabe.
Fristende:

Mittwoch, 09.04.2025

Die Frist endet grundsätzlich einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids. Ausnahme: Fristende am Samstag, Sonntag.
Für Feiertage gelten besondere Regelungen.

 


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