Bild Junge im Rollstuhl lachend
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Hilfsmittel-Bewilligung vereinfacht

Das Wichtigste in Kürze:

  • Empfiehlt ein SPZ oder MZEB ein Hilfsmittel, gilt es automatisch als notwendig.
  • Die Krankenkassen müssen das Hilfsmittel in der Regel ohne zusätzliche Prüfung bewilligen.
  • Aufwendige Prüfverfahren und lange Wartezeiten entfallen.

Schnellere Hilfsmittel-Bewilligung für Menschen mit Behinderungen durch das GVSG

Mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungs-Gesetz (GVSG) wird der Zugang zu Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderungen deutlich erleichtert. Es vereinfacht den Prozess für Menschen, die in bestimmten spezialisierten Einrichtungen behandelt werden:

  • Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
  • Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger oder schwerer Mehrfachbehinderung (MZEB)

Neu ist: Wenn der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin des SPZ oder MZEB die beantragte Versorgung empfiehlt, gilt dessen Notwendigkeit automatisch als gegeben.
Das bedeutet:

  • Die Krankenkassen müssen das Hilfsmittel in der Regel ohne weitere Prüfung bewilligen.
  • Die langen Prüfverfahren durch den Medizinischen Dienst entfallen, sodass Betroffene schneller ihre benötigten Hilfsmittel erhalten.

Warum ist das wichtig?
Viele Menschen mit Behinderungen sind auf individuelle Hilfsmittel angewiesen, um ihren Alltag zu bewältigen. Durch die oft langwierigen Prüfungen mussten sie oft Monate warten oder sogar vor Gericht klagen. Bisher mussten sie eine ärztliche Verordnung einreichen, woraufhin die Krankenkasse oft eine zusätzliche Prüfung durch den Medizinischen Dienst verlangte. Dieser Prozess konnte sich über Wochen oder Monate hinziehen und endete nicht selten mit Ablehnungen oder Widerspruchsverfahren. Mit der neuen Regelung wird der Zugang schneller, einfacher und bürokratieärmer.

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