Sparstrumpf mit Geldscheinen
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Soziale Absicherung für Pflegende

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflegekasse zahlt unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung
  • Für die Rentenbeiträge ist ein Extra-Antrag notwendig
  • Pflegende müssen sich selbst freiwillig krankenversichern, wenn sie nicht berufstätig oder familienversichert sind

Pflegende Angehörige müssen ihre Berufstätigkeit oft einschränken oder ganz aufgeben. Dadurch entstehen ihnen finanzielle Nachteile. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Pflegekasse die Beiträge zur Sozialversicherung, sie zahlt also für die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

 

Rentenversicherung: Antrag bei der Pflegekasse nötig

Als pflegende Angehörige erwerben Sie Rentenansprüche. Die Pflegekasse zahlt Ihre Rentenbeiträge, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die pflegebedürftige Person hat einen Pflegegrad 2 bis 5.
  • Sie pflegen als Privatperson.
  • Sie pflegen mindestens 10 Stunden, an mindestens zwei Tagen in der Woche.
  • Sie sind nicht mehr als 30 Stunden in der Woche berufstätig.
  • Sie pflegen im häuslichen Umfeld.

Pflegen Sie mehrere Personen gleichzeitig, werden die wöchentlichen Pflegezeiten zusammengerechnet.

Je höher der Pflegegrad ist, desto mehr wird in die Rentenversicherung eingezahlt. Die Höhe der Beiträge hängt auch davon ab, ob Sie alleine pflegen oder ein Pflegedienst unterstützend tätig ist. Hilft er bei der Pflege mit, sinken automatisch die Rentenbeiträge.
Beziehen Sie schon Rente, können Sie über die Pflegetätigkeit Ihre bestehende Rente erhöhen.  

Was muss ich tun, damit die Pflegekasse Rentenbeiträge zahlt?

Stellen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person einen Antrag auf Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung. Die Pflegekasse schickt Ihnen dann einen Fragebogen zu. Ob Sie die Voraussetzungen für die Rentenversicherung erfüllen, wird durch ein Gutachten geprüft. Entscheidend ist hier vor allem die Einschätzung, wie viel Zeit die Pflege in Anspruch nimmt.

 

Unfallversicherung: Schutz während der Pflege

Pflegende sind bei Unfällen automatisch versichert. Sie müssen dafür keinen Antrag bei der Pflegeversicherung stellen oder Beiträge zahlen. Es reicht, wenn sie als Pflegeperson bei der Pflegekasse gemeldet sind. Auch der Unfallversicherungsschutz ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Die pflegebedürftige Person hat einen Pflegegrad 2 bis 5.
  • Die Pflege erfolgt im häuslichen Umfeld. Das ist dort, wo sich die pflegebedürftige Person aufhält.
  • Die pflegende Person bekommt keinen Lohn. Das Pflegegeld darf aber an sie weitergegeben werden.

Der Versicherungsschutz gilt aber nur zu den Zeiten, in denen Sie pflegen, oder auf dem direkten Weg zur pflegebedürftigen Person und wieder nach Hause sind. Er umfasst Unfälle bei der

  • Körperpflege
  • Behandlungspflege
  • hauswirtschaftlichen Versorgung, wenn sie ausschließlich dem Pflegebedürftigen zugutekommt
  • Zubereitung der Mahlzeiten
  • Unterstützung der Mobilität des Pflegebedürftigen, gemeint ist zum Beispiel Hilfe beim Aufstehen, Setzen, An- und Ausziehen

Pflegende sind nicht versichert, wenn sie die pflegebedürftige Person bei ihren Freizeitaktivitäten begleiten, zum Beispiel ins Theater oder auf Spaziergängen.

Wen muss ich informieren, wenn ich während der Pflege einen Unfall hatte?

Gehen Sie zu Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin und sagen Sie schon vor der Behandlung, dass der Unfall während der Pflege passiert ist. Die Praxis meldet den Unfall dann an die zuständige Unfallkasse. Die Unfallversicherung übernimmt die Kosten für alle notwendigen ambulanten und stationären Behandlungen. Ist der Unfall so schwerwiegend, dass eine Umschulung notwendig wird, kommt die Unfallversicherung auch für diese Kosten auf.
Weitere Informationen zu den Versicherungsleistungen der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen stehen hier.

 

Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Unterstützung

Für pflegende Angehörige, die vorübergehend nicht erwerbstätig sind, zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Bundesagentur für Arbeit. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Die pflegebedürftige Person hat einen Pflegegrad 2 bis 5.
  • Sie pflegen mindestens 10 Stunden, an mindestens zwei Tagen in der Woche.
  • Sie hatten vor Übernahme der Pflege eine Anstellung, bei der in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde.

Übernimmt die Pflegekasse die Beitragszahlungen in die Arbeitslosenversicherung, steht Ihnen nach Ende der Pflege in vollem Umfang Arbeitslosengeld 1 zu. Darüber hinaus haben Sie Zugang zu allen Leistungen der Arbeitsförderung.

 

Krankenversicherung: Der Status ist entscheidend

Alle Menschen in Deutschland müssen krankenversichert sein. Pflegende haben drei Möglichkeiten:

  • Familienversicherung: Sie können über die Familienversicherung der Eltern oder der Ehe- oder Lebenspartner:in versichert sein. Dafür dürfen sie nicht mehr als 485 Euro im Monat (Stand: 2023) verdienen.
  • Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit: Sie sind neben der Pflege Teilzeit oder Vollzeit berufstätig und darüber krankenversichert.
  • Freiwillige Krankenversicherung: Wer weder familienversichert noch berufstätig ist, muss sich freiwillig krankenversichern. Das ist auch bei einer gesetzlichen Krankenkasse möglich.

 

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