Medizinische Fußpflege-Behandlung in einer Praxis

Frage des Monats - Oktober '24

 Fußpflege auf Rezept - automatisch auch bei Pflegegrad?

  • Nur eine medizinisch notwendige Behandlung gibt es auf Rezept
  • Es gibt konkrete Voraussetzungen für eine Verordnung
  • Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten
  • Eine Pflegebedürftigkeit ist keine dieser Voraussetzungen
Foto: Ältere Dame sitzt fröhlich auf einer Parkbank bei schönem Wetter.

Seit kurzem habe ich Pflegegrad 2. Weil mein Rücken nicht mehr will, kann ich mich kaum noch bücken. Meine Tochter hilft mir hin und wieder bei der Pflege meiner Füße. Meine Nachbarin hat mir erzählt, dass eine Fußpflegerin zu ihr nach Hause kommt. Und die Krankenkasse bezahlt das sogar, obwohl sie gar keinen Pflegegrad hat.  Ich möchte auch so eine Fußpflege. Wie geht das denn?“

Monika M., 74 Jahre


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Darum geht's

Die Fußpflege im Alter wird häufig vernachlässigt, da viele ältere Menschen oder Pflegebedürftige ihre Füße nur schwer erreichen können. Wenn es notwendig ist, wird eine professionelle podologische Fußpflege durchgeführt, um die Füße richtig zu behandeln. Es stellt sich die Frage, ob für Menschen mit anerkanntem Pflegebedarf ein automatischer Anspruch auf „Fußpflege auf Rezept“ besteht?


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Rechtliche Grundlagen

Handelt es sich bei der Fußpflege um eine medizinisch notwendige Behandlung, bezahlt die Krankenkasse die Fußpflege. Eine solche professionelle Fußpflege nennt man "podologische Fußpflege". Sie wird von einem (Fach-) Arzt verordnet, wenn er die medizinische Notwendigkeit feststellt. Die Krankenkasse bezahlt die Fußpflege dann ganz oder teilweise. Welche podologischen Leistungen im Einzelnen von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden, ist vertraglich geregelt [externer Link]. Methoden und Maßnahmen der Podologie (nichtärztliche Heilkunde am Fuß) sind Heilmittel und therapeutische Leistungen. Diese sind in der Heilmittelrichtlinie geregelt (HeilM-RL § 27 Absatz 2).


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Das sagt der Pflegewegweiser NRW

Auch wenn viele Menschen mit Pflegegrad Probleme mit dem Pflegen der Füße haben: anerkannte Pflegebedürftigkeit an sich ist kein Grund, dass die Krankenkasse automatisch eine medizinische Fußpflege bezahlt. Unabhängig vom Pflegebedarf muss eine medizinische Notwendigkeit vorliegen, also zum Beispiel ein diabetisches Fußsyndrom, eingewachsene Fußnägel oder Neuropathien.

Man unterscheidet zwei Formen von Fußpflege: kosmetische und medizinische (podologische) Fußpflege. Der Unterschied liegt in der Art der Behandlung und der Ausbildung der Fußpfleger:innen.

  • Kosmetische Fußpflege: dient der allgemeinen und verschönernden Pflege gesunder Füße. Sie ist privat zu bezahlen, egal ob durch eine:n Podolog:in oder (kosmetische:n) Fußpfleger:in durchgeführt.
  • Medizinische Fußpflege (Podologie): hier handelt es sich um eine medizinisch notwendige Behandlungen am Fuß. Dabei werden Schäden am Fuß vermieden oder bereits bestehende behandelt. Durchgeführt wird eine solche Maßnahme von einem Podologen bzw. einer Podologin. Nur diese Art der Fußpflege kann vom behandelnden Haus-/Facharzt verordnet werden.

Kassenärztlich zugelassene Podologen findet man in der GKV Liste für Heilmittelerbringer [externer Link]

+Tipp: Für eine Fußpflege können Sie bei anerkanntem Pflegegrad 2 und höher auch das Pflegegeld nutzen.


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Expertenmeinung

Tim Becker, Erster Vorstand „Verband Deutscher Podologen e.V.“

Bei einer podologischen Fußpflege handelt es sich um die sogenannte "medizinische Fußpflege". Nur wer eine fundierte Ausbildung absolviert hat, darf sich Podologe oder Podologin bzw. medizinische:r Fußpfleger:in nennen.

!Wichtig: Wenn Sie eine medizinische Fußpflege benötigen und suchen, achten Sie darauf, dass diese von einer/m medizinschen Fußpfleger:in durchgeführt wird!

Die Berufsbezeichnung "medizinische:r Fußpfleger:in" ist ein geschützter Begriff. Die Bezeichnung "medizinische Fußpflege" hingegen nicht. Darum ist es möglich, dass Fußpfleger:innen ohne eine entsprechende Ausbildung auch "medizinische Fußpflege" anbieten können.

 

Podologische Behandlungen können nur ärztlich verordnet werden, wenn folgende Grunderkrankungen vorliegen: Diabetes mellitus/ diabetisches Fußsyndrom, Fußsyndrom bei Querschnittssyndromen und/oder Neuropathien.

Erhalten Sie eine Verordnung, wird dabei eine der drei möglichen Behandlungsarten festgelegt: Nagelbearbeitung, Hornhaut-Abtragung, Podologische Komplexbehandlung.  

Es gibt aktuell nur eine Ausnahme, bei der eine podologische Behandlung verordnet werden kann, ohne dass eine der genannten Grunderkrankungen vorliegt: Eingewachsene Zehennägel, die Schmerzen verursachen. Hier erfolgt meist eine sogenannte „Spangenbehandlung“, die ebenfalls von der Krankenkasse übernommen werden kann.

Haben Sie eine Verordnung, erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse eine Liste mit kassenärztlich zugelassenen Podolog:innen in Ihrer Nähe. Finden Sie keinen kassenärztlich zugelassenen Podologen in Ihrer Nähe mit freien Kapazitäten, übernimmt die Krankenkasse in Ausnahmefällen auch die Behandlung eines nicht-kassenärztlich zugelassenen Podologen oder Podologin.

Vielleicht haben Sie Glück und es gibt Anbieter:innen, die zu Ihnen nach Hause kommen. Leider ist ein solches Angebot nicht überall vorhanden.

Kann Ihr Hausarzt trotz medizinischer Indikation möglicherweise keine Verordnung ausstellen, ist dies oft eine Frage des sogenannten begrenzten Budgets für Heilmittelverordnungen. Sprechen Sie in einem solchen Fall ruhig Ihren Facharzt an, ob dieser Ihnen eine Verordnung ausstellen kann. In der Regel haben Fachärzte, weil sie mit entsprechenden Krankheitsbildern vermehrt zu tun haben, ein anderes Budget um solche Heilmittel verordnen zu können.