Pflegebedürftigkeit wird in 5 Pflegegrade eingeteilt. Einige Leistungen der Pflegeversicherung stehen bei allen Pflegegraden zu Verfügung, andere erst ab Pflegegrad 2. Hier bekommen Sie einen umfassenden Überblick über Ihre Ansprüche im jeweiligen Pflegegrad.
Hinweis: Diese Grafik ersetzt nicht die persönliche Pflegeberatung vor Ort. Bei der Pflegeberatung werden Sie individuell informiert, beraten und begleitet. Diese Netzwerke bieten Beratung in Ihrer Nähe.
Hinweis zu Leistungen zur Teilhabe
Kinder mit Behinderungen haben Anspruch auf umfassende Unterstützung und Teilhabe. Teilhabe bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten ihr eigenes Leben gestalten, selbst Entscheidungen treffen und mitbestimmen, wenn es um das eigene Umfeld geht.
Insbesondere die Sozialgesetzbücher 5 (SGB V), 11 (SGB XI) und 9 (SGB IX) spielen bei dem Thema Behinderung eine wichtige Rolle:
- SGB V Gesetzliche Krankenversicherung
- SGB XI Soziale Pflegeversicherung
- SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Diese Gesetze stellen sicher, dass Ihr Kind die notwendige medizinische und pflegerische Versorgung erhält und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann.
Das Online-Portal des Pflegewegweiser NRW widmet sich in erster Linie den Leistungen der Pflegeversicherung und ergänzend den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Leistungen nach dem Teilhabe-Gesetz werden hier nicht dargestellt.
Tipp:
Zu allen Fragen betreffend Rehabilitation und Teilhabe berät die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, kurz EUTB. Dazu gehören auch das Persönliche Budget, Assistenzen oder die Hilfsmittelberatung. Beratungsstellen ganz in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Datenbank.