Bild: Eine Brieftasche mit Zetteln

Schwerbehindertenausweis

  • Gleicht Nachteile im Alltag eines behinderten Kindes aus
  • Den Ausweis gibt es ab einem Grad der Behinderung von 50%
  • Ermöglicht zahlreiche Alltags-Vergünstigungen
  • Beantragung erfolgt über das Versorgungsamt der Stadt/des Kreises

Der Schwerbehindertenausweis

Wer ein Kind mit einer oder mehrfachen Behinderungen hat, stößt an vielen Stellen auf Probleme und erhöhten Unterstützungsbedarf. Eltern können für ihr Kind, wenn es einen Grad der Behinderung von 50 und mehr hat, einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Das kann schwerfallen, denn es heißt: akzeptieren, dass die Behinderung wirklich und endgültig da ist. Wir möchten Sie dennoch ermutigen zu überlegen, ob dieser Schritt für Sie in Frage kommt. Denn der Ausweis kann einige Nachteile, die ihr Kind durch seine Behinderung erfährt, ausgleichen.

Beratung bekommen Sie bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®). Ihre lokale Beratungsstelle finden Sie hier in unserer Datenbank.

Der Schwerbehindertenausweis
•    dokumentiert die Art und Schwere einer Behinderung
•    bietet Vergünstigungen
•    soll Nachteile im Alltag und Beruf ausgleichen
•    wird auf Antrag von der Behörde ausgestellt (i.d.R. Versorgungsamt)

 

Er enthält keine Diagnosen, sondern gibt Auskunft über die besonderen Beeinträchtigungen des Kindes. Ein Schwerbehindertenausweis kann je nach Beeinträchtigung auch schon ab der Geburt ausgestellt werden. Er gilt für Kinder unter 10 Jahren auch nur bis zum 10. Lebensjahr.

 

Als Ausgleich für die Nachteile, die ein Leben mit einer chronischen Krankheit oder Behinderung mit sich bringt, stehen dem Kind und seiner Familie besondere Rechte zu.

 

Das sind, abhängig vom Grad der Behinderung und den vergebenen Merkzeichen, zum Beispiel:
•    Kostenlose Beförderung und Mitnahme einer Begleitperson im ÖPNV
•    Steuerliche Vorteile (z.B. KfZ-Steuer, Fahrkostenpauschale, Pflege-Pauschbetrag)
•    Übernahme von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen
•    Vergünstigter Eintritt in Schwimmbäder, Kinos oder Museen
•    Nutzung von öffentlichen Behindertentoiletten
•    Meist schnellere Bewilligung von Anträge etwa auf Hilfsmittel oder Schulassistenz

Zum besseren Verständnis wollen wir die wichtigsten Begriffe zum Thema klären.

 

Behinderung
Behinderung bedeutet, dass die körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelische Gesundheit Ihres Kindes nicht nur vorübergehend, sondern länger als 6 Monate eingeschränkt sind.

 

GdB – Grad der Behinderung
Der „Grad der Behinderung“ (GdB) ist eine Einheit und zeigt an, wie stark ein Mensch durch seine Behinderung beeinträchtigt ist. Der GdB wird in 10er-Schritten angegeben. Der niedrigste GdB beginnt bei 20 und der höchste GdB ist 100. Je höher der Wert, desto stärker ist die Behinderung. Bei der Bestimmung wird jede einzelne Beeinträchtigung bewertet und ein Gesamtwert berechnet.

 

Schwerbehinderung
Ein Mensch ist schwerbehindert, wenn mindestens ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 vorliegt.

 

Merkzeichen
Merkzeichen sind Buchstaben, die eine Schwerbehinderung beschreiben. Die Buchstaben sind Abkürzungen, z.B. H = Hilflos, Gl = Gehörlos, aG = außergewöhnlich Gehbehindert. Die Merkzeichen stehen auf dem Schwerbehinderten-Ausweis. Durch ein Merkzeichen hat ein Mensch mit Schwerbehinderung besondere Rechte.

Sie stellen den Antrag bei der zuständigen Behörde in Ihrer Region. Das ist in der Regel das Versorgungsamt. Die Adresse des zuständigen Amtes erfahren Sie auch beim Bürgeramt oder Bürgerbüro Ihrer Stadt oder Ihres Kreises. Hier [externer Link] können Sie per PLZ-Suche die Kontaktdaten Ihres zuständigen Amtes finden.

 

Sie können den Antrag formlos stellen. Schreiben Sie etwa „Hiermit beantrage ich für meinen Sohn Max einen Schwerbehindertenausweis“. Oder Sie besorgen sich das Antragsformular online, z.B. hier [externer Link] und schicken es an die Behörde zurück. Wichtig ist, dass Sie unbedingt die Einwilligungserklärung zur Entbindung Ihrer behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht unterschreiben.

 

Check:
Wenn Sie überlegen, einen Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen: Sprechen Sie zuerst mit der behandelnden Ärztin, dem behandelnden Arzt oder lassen Sie sich beraten. Beratung bekommen Sie zum Beispiel beim Sozialdienst Ihres Sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ), bei den EUTBn oder in Pflegeberatungsstellen.

 

Ihr Kind wird nicht von einem Amtsarzt begutachtet, sondern der Bescheid ergeht auf Basis des Arztberichtes Ihres Kindes (sogenannter „Befund-Bericht“). Ein häufiges Problem dabei ist, dass der Befundbericht der Hausärztin, des Hausarztes oder einer Fachärztin, eines Facharztes nicht das aussagt, was er eigentlich aussagen sollte. Denn Ärzte sind nicht immer mit den benötigen Formulierungen vertraut oder haben nicht die nötige Zeit für aufwendige Berichte.

 

Auf jeden Fall gehören in den Befund-Bericht Antworten auf die folgenden Fragen:
• Wie lange behandelt der Arzt Ihr Kind bereits?
• Zu welcher Diagnose kommt der Arzt im Befundbericht?
• Wird die Schwere der Erkrankung und deren Auswirkungen im Alltag beschrieben?
• Welche Therapien wurden bereits durchgeführt und mit welchem Ergebnis?
• Zu welcher Prognose kommt Ihr Arzt?

 

In den Antrag gehört alles, was Ihr Kind im Alltag behindert: Das kann neben einer Gehbehinderung auch eine Sehschwäche sein. Reichen Sie daher nicht nur Dokumente zu Ihrer Hauptbehinderung ein, sondern zu allen Einschränkungen. Je aktueller der Bericht und je präziser die Einschränkungen im Alltag beschrieben sind, umso größer stehen die Chancen auf einen positiven Bescheid.

 

Wichtig zu wissen:
Soweit möglich sollen alle ärztlichen Gutachten, EKG-, Labor- und Röntgenbefunde, Gutachten der Kranken- oder Pflegekasse sowie ggf. Gutachten und Berichte aus einer Kur oder Reha dem Antrag beigelegt werden. Bevor Sie den Antrag abgeben, kopieren sie alle Blätter einmal durch.

 

Steht das Ergebnis der medizinischen Beurteilung fest, erhalten Sie vom Versorgungsamt einen Feststellungsbescheid.

 

Dieser listet im Ergebnis auf:
•    Die anerkannten Erkrankungen/Behinderungen
•    Die nicht anerkannten Erkrankungen/Behinderungen
•    Den ermittelten Grad der Behinderung (GdB)
•    Die zuerkannten Merkzeichen (ob und welche)
•    Die Gültigkeitsdauer für den SBA
•    Widerspruchmöglichkeit

 

Beträgt der Grad der Behinderung mindesten 50, wird Ihnen ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Wenn Sie mit der Ablehnung der Anerkennung des GdB oder der Einstufung in den GdB nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist einlegen.

Verschiedene Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen die Art der Behinderung und signalisieren, welche Vergünstigungen Kinder mit Schwerbehinderung und ihre Eltern erhalten.

 

Es gibt folgende Merkzeichen:

Merkzeichen G:  erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sowie erhebliche Geh- und/oder Stehbehinderung
Merkzeichen aG:  außergewöhnliche Gehbehinderung
Merkzeichen H:  hilflos
Merkzeichen Bl:  blind oder hochgradig sehbehindert
Merkzeichen RF:  Rundfunkbeitrag Befreiung Ermäßigung
Merkzeichen B:  ständige Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel notwendig
Merkzeichen Gl:  gehörlos oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung
Merkzeichen TBl:  taubblind

 

Ausführliche Informationen zu den einzelnen Merkzeichen finden Sie hier [externer Link].

 

Je nach Merkzeichen, erhalten Sie und Ihr Kind Erleichterungen bzw. Vergünstigen im Alltag.

 

Hier zwei exemplarische Beispiele:

Merkzeichen H „Hilflos“
•    Freifahrt im ÖPNV mit kostenloser Wertmarke
•    Steuervergünstigungen durch Pauschbeträge
•    Kindergeld ohne Altersbeschränkung
•    in vielen Städten und Gemeinden eine Befreiung von der Hundesteuer

 

Checker:
Schwerbehinderte Menschen können im ÖPNV in der 2. Klasse innerhalb Deutschlands kostenlos fahren. Sie haben einen Ausweis mit Merkzeichen G, aG, Bl, Gl oder H und einen grün-orangen Aufdruck. Zusätzlich zum Schwerbehindertenausweis brauchen Sie dazu ein Beiblatt mit Wertmarke. Je nach Merkzeichen ist die Wertmarke kostenlos (H, Bl) oder kostenpflichtig (G, aG, Gl) beim Versorgungsamt zu kaufen. Die Wertmarke kostet 91 Euro für ein Jahr und 46 Euro für ein halbes Jahr.
Kinder unter 6 Jahren werden generell kostenfrei befördert. Aus diesem Grund erhalten schwerbehinderte Kinder unter 6 Jahren auch kein Beiblatt mit Wertmarke des Versorgungsamtes.

 

 

Merkzeichen B
•    Bei Merkzeichen B ist eine Begleitperson im Schwerbehindertenausweis eingetragen, die kostenfrei im Nah- und Fernverkehr mitbefördert wird. Das gilt auch für Fahrten in der 1. Klasse.

 

Einen Gesamt-Überblick über die verschiedenen Nachteilsausgleiche bekommen Sie hier:

Merkzeichen-abhängige Nachteilsausgleiche [externer Link]
GdB-abhängige Nachteilsausgleiche [externer Link]

 

Gut zu wissen:
Einen blauen EU-Parkausweis zur Nutzung von Behinderten-Parkplätzen gibt es nur mit dem Merkzeichen aG und Bl. Der blaue Parkausweis muss zusätzlich zum Schwerbehindertenausweis bei der örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltung beantragt werden.
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