Bild Pflegerin mit Frau am Rolator
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Pflege im Heim: Leistungen von Pflegeversicherung und Sozialamt

Wichtig zu wissen:

  • Liegt ein Pflegegrad vor, zahlt die Versicherung für eine Pflege im Heim
  • Seit dem 1. Januar 2024 gibt es einen erhöhten Zuschuss
  • Für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und die Ausbildungsumlage müssen Pflegebedürftige selbst zahlen
  • Reicht das eigene Einkommen nicht aus, springt das Sozialamt ein

Die Kosten im Pflegeheim

Eine Pflege in einem Pflegeheim ist teuer. Die Einrichtungen können folgende Leistungen in Rechnung stellen:

  • Pflege und Betreuung
  • Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten (Kosten für z.B. Gebäude und Reparaturen)
  • Ausbildungsumlage
  • gegebenenfalls Kosten für Zusatzleistungen

Die Pflege und Betreuung machen einen Großteil der Kosten aus. Liegt ein Pflegegrad vor, beteiligt sich die Pflegekasse an diesen Kosten. Der restliche Betrag muss privat bezahlt werden.
Investitionskosten sind Ausgaben des Heimes für Anschaffungen und die Instandsetzung der Pflegeheim-Gebäude und der technischen Anlagen. Sie dürfen auf die Bewohner umgelegt werden.

Ausführliche Informationen zu den Kosten und Finanzierungshilfen im Pflegeheim erhalten Sie in dieser Broschüre der Verbraucherzentrale NRW.

 

Die Leistungen der Pflegeversicherung

Wie viel Geld die Pflegekasse zahlt, hängt vom Pflegegrad ab:

  • Pflegegrad 1: 125 Euro
  • Pflegegrad 2: 770 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.262 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.775 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.005 Euro

Die Kosten für Pflege, Unterbringung und Verpflegung unterscheiden sich von Pflegeheim zu Pflegeheim. In Pflegegrad 1 übernimmt der Pflegebedürftige den Großteil der Kosten selbst. Er kann lediglich den Entlastungsbetrag von 125€ zur Deckung der Kosten einsetzen.
Innerhalb einer Einrichtung zahlen Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 aber immer denselben Eigenanteil an der Pflege, den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Dieser Eigenanteil steigt also nicht, falls Sie in einen höheren Pflegegrad kommen.

 

Der Zuschuss zu den Pflegekosten

Weil die Pflegekosten in Pflegeheimen in den vergangenen Jahren immer weiter gestiegen sind, zahlt die Pflegeversicherung seit dem 1. Januar 2024 einen erhöhten Zuschuss. Er soll die Bewohner:innen entlasten. Die Höhe des Zuschusses ist gestaffelt und richtet sich danach, wie lange ein Mensch schon Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch nimmt. Der Zuschuss steigt mit der Dauer des Heimaufenthalts:

  • bis 12 Monate vollstationäre Versorgung: 15 % Zuschuss
  • mehr als 12 Monate vollstationäre Versorgung: 30 % Zuschuss
  • mehr als 24 Monate vollstationäre Versorgung: 50 % Zuschuss
  • mehr als 36 Monate vollstationäre Versorgung: 75 % Zuschuss

Der Zuschuss bezieht sich nur auf den Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten. Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten müssen Heimbewohner:innen weiterhin komplett selbst bezahlen. Zum 01. Januar 2025 steigen die Zuschüsse zu den Pflegekosten erneut an
Über diesen Link können Sie nach Pflegeheimen in der Nähe suchen: Pflegeheimfinder [externer Link]

 

Hilfe zur Pflege

Die Pflegeversicherung übernimmt immer nur einen Teil der anfallenden Kosten. Den Rest müssen Pflegebedürftige selbst zahlen. Wenn das eigene Einkommen und die Ersparnisse dafür nicht ausreichen, können sie beim Sozialamt die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ beantragen.

Wer hat Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“?
Die "Hilfe zur Pflege" zählt zur Sozialhilfe. Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ besteht, wenn die pflegebedürftige Person und deren Ehepartner:in nicht in der Lage sind, die Kosten für die Pflege selbst aufzubringen, und auch unterhaltspflichtige Personen wie Kinder nicht zur Leistung herangezogen werden können.

Wie hoch die „Hilfe zur Pflege“ ist, hängt vom Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und deren Ehepartner:in ab.

„Hilfe zur Pflege“ steht auch erkrankten und behinderten Menschen zu, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate Pflege benötigen oder keinen Pflegegrad anerkannt bekommen haben.

Welche Kosten deckt die „Hilfe zur Pflege“ ab?
Die häusliche Pflege hat immer Vorrang vor einer stationären Pflege. Ein Anspruch auf Leistungen im Pflegeheim besteht, wenn eine Pflege zu Hause nicht möglich ist oder aufgrund der individuellen Situation nicht in Betracht kommt.

Erkennt das Sozialamt eine Mittellosigkeit an, zahlt es für folgende Leistungen:

  • Pflegegeld für eine häusliche Pflege
  • ambulante Pflege über Pflegedienste
  • teilstationäre Tages- oder Nachtbetreuung
  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • die Unterbringung in einem Pflegeheim
  • Pflegehilfsmittel
  • ein Taschengeld

 

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Warten Sie nicht, sondern stellen Sie möglichst schnell einen Antrag auf „Hilfe zur Pflege“, wenn das eigene Geld nicht ausreicht. Das Sozialamt zahlt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem es von einer Bedürftigkeit erfährt. Bestehende Schulden werden nicht übernommen, eine Ausnahme sind Mietschulden. Lassen Sie sich beraten, wenn Sie unsicher sind, welches Einkommen oder Vermögen für die Berechnung eines Anspruchs auf „Hilfe zur Pflege“ herangezogen werden darf. Ansprechpartner sind die Pflegeberatungsstellen und die Pflegestützpunkte. Über die Online-Suche oder unter der kostenlosen Rufnummer 0800 40 40 044 des Pflegewegweisers NRW erfahren Sie, wo die nächste Beratungsstelle liegt.

 

Der Elternunterhalt

Nahe Angehörige sind zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen mindestens 100.000 Euro beträgt. Das Sozialamt kann aber nur von Verwandten ersten Grades (Eltern und Kinder) Unterhaltszahlungen verlangen. Entscheidend ist das Einkommen des Kindes und nicht das gemeinsame Einkommen mit dem Ehepartner. Der Elternunterhalt kommt immer dann zum Tragen, wenn eine pflegebedürftige Person nicht selbst in der Lage ist, die Pflegekosten zu tragen und ein Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ besteht. In diesem Fall streckt das Sozialamt die Leistungen vor und fordert dann einen Teil von den Kindern oder Eltern zurück.

 

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