Bild Rollstuhl passt nicht durch die Tür
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Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflegeversicherung bezuschusst barrierefreie Umbauten
  • Pro Maßnahme zahlt sie bis zu 4.000 Euro
  • Der Anspruch besteht schon ab Pflegegrad 1
  • Der Zuschuss muss vor Baubeginn bei der Pflegekasse beantragt werden.

Was sind „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“?

Menschen mit einem Pflegebedarf kommen oft nicht mehr gut in ihrer Wohnung zurecht. Die Türen sind zu schmal für einen Rollstuhl, Stufen werden mit einem Rollator zum Hindernis. Oder die Dusche kann wegen eines hohen Einstiegs nicht mehr alleine betreten werden. Solche Barrieren zu beseitigen, kostet viel Geld. Die Pflegeversicherung beteiligt sich an den Kosten. Die sogenannten wohnumfeldverbessernden Maßnahmen werden ab Pflegegrad 1 gezahlt.

Für den Zuschuss muss eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Durch einen Umbau wird die Pflege zu Hause überhaupt erst möglich.
  • Durch den Umbau wird vermieden, dass sich die pflegebedürftige Person oder die Pflegenden überfordern.
  • Die pflegebedürftige Person gewinnt durch einen Umbau mehr Selbstständigkeit.

+Tipp: Wohnberatungsstellen unterstützen bei der Planung und Umsetzung der Umbauten. In unserer Datenbank können Sie nach Beratungsstellen in der Nähe suchen.

 

Welche Maßnahmen werden bezuschusst?

Die Pflegeversicherung bezuschusst Umbauten und technische Hilfen im Haushalt. Dazu gehören:

  • Maßnahmen, die einen Eingriff in die Bausubstanz erfordern, zum Beispiel der Einbau von Liftsystemen in Badezimmern, eines fest installierten Treppenlifters oder auch Türverbreiterungen
  • Der Umbau von vorhandenem Mobiliar, das aufgrund der konkreten Pflegesituation individuell umgestaltet oder neu hergestellt werden muss: zum Beispiel den Austausch einer Badewanne durch eine ebenerdige Duschtasse oder die Absenkung von Hängeschränken in der Küche

Auch ein Umzug gilt als wohnumfeldverbessernde Maßnahme, wenn dadurch die Pflege erleichtert oder erst ermöglicht wird. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine pflegebedürftige Person von einem Reihenhaus mit vielen Treppen in eine Erdgeschosswohnung zieht.

Der Zuschuss wird pro Maßnahme gewährt, wobei sämtliche Umbauten, die zum aktuellen Zeitpunkt erforderlich sind, als eine Maßnahme gelten. Müssen Sie beispielsweise das Bad umbauen und die Türen verbreitern, gibt es nur einmal Geld. Ändert sich aber die Pflegesituation und es werden weitere Anpassungen notwendig, können Sie den Zuschuss erneut beantragen.

Die Pflegeversicherung zahlt pro Maßnahme bis zu 4.000 Euro pro Person. Paare können bis zu 8.000 Euro für den Umbau ihrer Wohnung bekommen, wenn beide Personen einen Pflegegrad haben. Leben vier und mehr pflegebedürftige Menschen in einem gemeinsamen Haushalt zusammen, können sie ihre Ansprüche bündeln und bis zu 16.000 Euro Zuschuss in Anspruch nehmen. Das ist vor allem für Pflege-Wohngemeinschaften interessant.

 

Was ist bei der Antragstellung wichtig?

Der Zuschuss sollte möglichst vor dem Umbau bei der Pflegekasse beantragt werden. Es handelt sich zwar bei der Leistung um den sogenannten Kostenerstattungsanspruch, allerdings ist die Genehmigung der Maßnahme im Vorfeld deutlich einfacher. Wird der Antrag nach der Maßnahme gestellt, muss die Pflegekasse im Nachhinein beurteilen, ob der Umbau notwendig war und wie viel Geld er gekostet haben muss.

Daher sollte dem Antrag möglichst ein Kostenvoranschlag beiliegen, unabhängig vom Zeitpunkt der Beantragung. Viele Pflegekassen verlangen außerdem eine Art Gutachten, indem bescheinigt wird, dass die Umbauten notwendig sind. Pflegedienste können diese Bescheinigung ausstellen.

!Wichtig: Mieter:innen müssen Vermieter:innen um Erlaubnis bitten, bevor sie eine Wohnung umbauen dürfen.

 

Die Pflegekasse muss den Antrag innerhalb von drei Wochen bearbeiten. Die Frist verlängert sich auf fünf Wochen, wenn ein Gutachten des Medizinischen Dienstes erforderlich ist.
Kann die Pflegekasse die Frist nicht einhalten, muss sie die antragstellende Person schriftlich informieren und die Gründe für die Verzögerung darlegen. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt der Antrag nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Die Verbraucherzentrale stellt hier Musterschreiben für den Antrag für Pflegebedürftige [externer Link] und Bevollmächtigte [externer Link] bereit. 

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