Änderungen zur Nachbarschaftshilfe
Aufwandsentschädigung
Nachbarschaftshilfe ist eine freiwillige Unterstützung im Alltag. Sie kann von Personen in der Nachbarschaft, von Freunden oder zum Beispiel den Mitgliedern von Vereinen oder Kirchengemeinden geleistet werden. Helfenden kann über den Entlastungsbetrag eine Aufwandsentschädigung bezahlt werden.
Die Helfenden müssen diese Aufwandsentschädigung beim Finanzamt - zum Beispiel im Rahmen der Steuerklärung - angeben. Sie bleibt aber steuerfrei, wenn die Nachbarschaftshilfe ehrenamtlich erfolgt. Davon geht das Finanzamt aus, wenn nicht mehr als zwei pflegebedürftige Personen unterstützt werden! Früher wurde Ehrenamtlichkeit nur bei der Unterstützung einer Person angenommen.
Mehr Informationen dazu und zu anderen Themen der Nachbarschaftshilfe finden Sie hier.
Qualifizierung
Personen, die in der Nachbarschaftshilfe tätig sein möchten und über den Entlastungsbetrag entschädigt werden sollen, müssen gegenüber der Pflegekasse des Pflegebedürftigen nachweisen, dass sie
- an einem Nachbarschaftshelferkurs oder
- an einem Pflegekurs teilgenommen haben
oder
- das Informationsangebot bzw. die Broschüre „Nachbarschaftshilfe – Tipps und Informationen für Helfende“ der Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz kennen.
Seit dem 01.01.2024 sind diese drei Varianten zur Qualifizierung möglich.
Eine Broschüre bietet hierzu einen Überblick über Nachbarschaftshilfe, den Entlastungsbetrag und wichtige Rahmenbedingungen. Zusätzlich beschreibt sie Krankheitsbilder bei Pflegebedürftigkeit und gibt Anleitungen für Erste Hilfe. Die Broschüre kann online heruntergeladen oder kostenfrei als Papierversion beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt werden [externer Link].
Der Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung steht auch für Leistungen der Nachbarschaftshilfe zur Verfügung. Der Nachweis gegenüber der Pflegekasse erfolgt über ein Musterformular, das zusammen mit dem Erstattungsantrag an die Kasse geschickt wird.
Zusätzlich wurde noch deutlich gemacht, dass die oder der Nachbarschaftshelfer:in nicht zeitgleich Pflegeperson der pflegebedürftigen Person sein darf, bei der die Nachbarschaftshilfe geleistet wird.
Alle Informationen und Unterlagen finden Sie auf der Seite der Nachbarschaftshilfe NRW [externer Link].