Bild Pflegerin mit Frau am Rolator
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Schonvermögen bei Hilfe zur Pflege steigt

  • Die Kosten fürs Pflegeheim steigen weiter
  • Seit 01.01.2023 gelten höhere Vermögensfreigrenzen
  • Mehr Menschen haben Anrecht auf Hilfe zur Pflege

Pflegebedürftig zu sein, wird immer teurer. Der Eigenanteil für die Pflege im Heim ist innerhalb eines Jahres um 300 Euro gestiegen und liegt nun nach Berechnungen der Ersatzkassen im bundesweiten Durchschnitt bei 2.411 Euro. In NRW sind es sogar 2.713 Euro. Und auch die Kosten für die ambulante Pflege steigen. Viele Menschen können sich das nicht mehr leisten. „In solchen Fällen kann staatliche Hilfe beantragt werden“, sagt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW. „Die gute Nachricht ist, dass sich die Vermögensfreigrenzen und die Einkommensgrenzen zum Jahreswechsel erheblich erhöht haben. Dadurch haben mehr Menschen einen Anspruch auf Hilfe.“ Es gibt jedoch einiges zu beachten.

Was hat sich bei der Vermögensfreigrenze geändert?

Um Hilfe zur Pflege geltend machen zu dürfen, darf kein ausreichendes Vermögen und Einkommen vorhanden sein. Aber es gibt eine Vermögensfreigrenze, und diese ist mit Jahresbeginn bei der Hilfe zur Pflege von 5.000 Euro auf 10.000 Euro pro Person gestiegen. Das bedeutet, dass Menschen, die nicht mehr als 10.000 Euro in bar oder auf dem Konto haben, bereits Hilfe zur Pflege erhalten können. Für Eheleute beträgt der Vermögensfreibetrag 20.000 Euro, hinzu kommt für jedes Kind, das noch finanziert wird, ein Betrag von 500 Euro. Es gibt darüber hinaus weiteres Schonvermögen (zum Beispiel eine Immobilie), für das eigene Voraussetzungen gelten.

Wie wird die Einkommensgrenze berechnet?

Man erhält nur Hilfe zur Pflege, wenn man die monatlichen Beträge nicht selber finanzieren kann. Denn die Pflegeversicherung ist keine Vollkaskoversicherung, es muss stets ein Eigenanteil geleistet werden. Die Hilfe zur Pflege dagegen kommt vom Sozialamt und wird ausgezahlt, wenn das Einkommen (z.B. Rente) nicht ausreicht. Hier ist zu unterscheiden: Zieht von Eheleuten eine Person ins Pflegeheim und der/die Ehepartner/in bleibt zu Hause, übernimmt das Sozialamt den Teil der Kosten, der über der Einkommensgrenze liegt. Diese Einkommensgrenze ist abhängig von den sogenannten Regelbedarfsstufen, die sich ebenfalls erhöht haben (in der Regelbedarfsstufe I auf 502 Euro). Wer als allein lebende Person ins Pflegeheim zieht, muss dagegen das gesamte Einkommen für die Kosten des Pflegeheims einsetzen. Es verbleibt dann nur ein Taschengeld für eigene Ausgaben in Höhe von 135,54 Euro. In diesem Fall tritt die Hilfe zur Pflege ein, wenn mit dem eigenen Einkommen die Kosten nicht vollständig gedeckt werden können.

Welche Hilfen gibt es noch?

Es stehen verschiedene staatliche Hilfen zur Verfügung. Zum einen kann in NRW Pflegewohngeld beantragt werden. Außerdem gibt es bundesweit Wohngeld – auch im Pflegeheim. Auch hier gibt es Regeln, wie viel Vermögen vorhanden sein darf und ab welchem Einkommen es diese Hilfe gibt. Betroffene Menschen sollten sich nicht scheuen, sich beraten zu lassen und diese Hilfen zügig zu beantragen. Denn die staatliche Unterstützung wird ab der Antragstellung ausgezahlt. Auch wenn die Bearbeitung länger dauern sollte, wird das Geld ab diesem Zeitpunkt berechnet.

 

Weitere Informationen zur Pflege im Heim finden Sie hier.

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