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Pflegeunterstützungsgeld

Das Wichtigste in Kürze:

  • Neuregelung ab 1. Januar 2024
  • Berufsauszeit bis zu 10 Tage
  • Neu: Jahresanspruch
  • Gilt nur für akute Pflege-Notsituationen
  • Pflegeunterstützungsgeld muss beantragt werden
 

Pflegeunterstützungsgeld

Wenn ein Familienmitglied pflegebedürftig wird oder bereits ist, haben Sie als berufstätige:r Angehörige:r das Recht, eine 10-tägige Auszeit vom Beruf zu nehmen. Es soll Ihnen Zeit verschaffen, in einer akuten Pflegesituation die Pflege selber sicherzustellen oder sie gut zu organisieren.

Zahlt der Arbeitgeber in dieser Zeit kein Entgelt, kann Angehörigen ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld gewährt werden. Dieses muss bei der Pflegekasse beantragt werden.

Ab 1. Januar 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld jedes Jahr für bis zu zehn Arbeitstage pro pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Damit entfällt die zuvor bestehende Beschränkung auf eine einmalige Inanspruchnahme je pflegebedürftiger Person. Beim Pflegeunterstützungsgeld handelt es sich nun grundsätzlich um einen Jahresanspruch.

Wichtig ist: Der Anspruch auf das Geld gilt nur für plötzliche Ereignisse wie die Organisation der Pflege nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei einer akuten oder unerwarteten Verschlimmerung der Pflegesituation.

Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, wie eine akute Pflegesituation definiert ist und wie die Leistung beantragt werden kann, erfahren Sie hier in unserem ausführlichen Beitrag zum Pflegeunterstützungsgeld.

! Hinweis: Das Pflegeunterstützungsgeld ist kein Urlaubsgeld und kann auch nicht für andere persönliche Auszeiten genutzt werden. Es dient alleine der Pflege-Sicherstellung in einer akuten Notsituation.
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