Gemeinsamer Jahresbetrag
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) werden die Leistungen für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege neu geregelt.
Bereits seit 01. Januar 2024 können Eltern von pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen den sogenannten "Gemeinsamen Jahresbetrag", ein flexibles Entlastungsbudget aus Mitteln der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, in Anspruch nehmen.
Bisher konnten Eltern den vollen Betrag der Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege nutzen, anders herum aber nur einen Teil der Mittel der Kurzzeitpflege (nur bis zu 806 €) auch für die Verhinderungspflege. Oft verfällt dann der Restbetrag des Kurzzeitpflege-Budgets, weil vor allem Eltern mit Kleinkindern diese Leistung nicht nutzen können.
Nun werden beide Leistungen zusammengeführt. Das heißt, Eltern können den Betrag künftig für Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege oder für beides ganz flexibel nutzen, je nachdem, wie sie es benötigen.
Ab dem 01.01.2024 können Eltern von pflegebedürftigen Kinder und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr und mit mindestens Pflegegrad 4 oder 5 den Gemeinsamen Jahresbetrag nutzen. Der maximal verfügbare Jahresbetrag beträgt dann 3.386 €. Das sind 968 € mehr als bisher. Eine Entlastung der Eltern und Angehörigen von Kinder und jungen Erwachsenen mit hohem Pflegegrad ist so flexibler und dadurch besser möglich.
Eine Änderung bei der Verhinderungspflege macht die flexible Nutzung möglich:
Sie können die Verhinderungspflege ab 01.01.2024 für bis zu 8 Wochen nutzen. Bisher kann das Geld der Verhinderungspflege nur für bis zu 6 Wochen genutzt werden. Auch das halbe Pflegegeld wird dann für bis zu 8 Wochen statt wie bisher für bis zu 6 Wochen während der Verhinderungspflege weiterbezahlt. Zusätzlich entfällt auch die Vorpflegezeit von 6 Monaten vor der ersten Inanspruchnahme der Verhinderungspflege.