Foto: Mutter mit krankem Kind
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Kinderkrankengeld

Das Wichtigste in Kürze:

Das Kinderkrankengeld wurde erhöht

  • für die Jahre 2024 und 2025
  • je Elternteil bis zu 15 Tage je Kind
  • für Alleinerziehende bis zu 30 Tage je Kind

 

Kinderkrankengeld

Erkrankt ein Kind und benötigt es Betreuung, können sich berufstätige Eltern von der Arbeit freistellen lassen. Sind die Eltern gesetzlich krankenversichert, besteht zudem ein zeitlich befristeter Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Für die Jahre 2024 und 2025 wurde der Anspruch auf diese Lohnersatzleistung erhöht.

  • Je Elternteil und je Kind kann bis zu 15 Tagen Kinderkrankengeld bezogen werden.
  • Für Alleinerziehende ist dies je Kind bis zu 30 Tagen möglich.

Allerdings gibt es einen jährlichen Höchstanspruch.

  • je Elternteil maximal 35 Tage
  • je alleinerziehenden Elternteil maximal 70 Tage.

Diese Ansprüche bestehen allerdings nur, wenn

  • eine andere in Haushalt lebende Person das erkrankte Kind nicht beaufsichtigen kann und
  • das Kind noch keine zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Eltern besteht auch dann, wenn das Kind zur medizinischen Behandlung stationär aufgenommen werden muss und eine Begleitperson benötigt. Dazu darf das Kind nicht älter als zwölf Jahre alt sein oder es hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen. Bei Kindern unter neun Jahren wird der Hilfebedarf in der Regel automatisch angenommen. Bei Kindern, die das neunte Lebensjahr bereits erreicht haben, aber noch nicht zwölf sind, muss die stationäre Einrichtung den Bedarf der Begleitung sowie die Dauer des Aufenthalts bescheinigen. Mehr Information finden Sie z.B. beim Bundesgesundheitsministerium [externer Link].

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