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Preiserhöhungen in der Pflege

  • Seit dem 01. September steigen die Eigenanteile in der Pflege.
  • Zum 01.09.2022 wurden höhere Mindest- und Tariflöhne für die Pflegekräfte festgelegt.
  • Sowohl die Stationäre als auch die ambulante Pflege ist betroffen.
  • Wer die teilweise deutlich höheren Kosten nicht selber zahlen kann, kann "Hilfe zur Pflege" beantragen.

Tariftreueregelung in der Pflege tritt in Kraft

 

Seit dem 01.09.22 müssen Pflegeheime, aber auch ambulante Pflegedienste, betreute Wohneinrichtungen und Tagespflegen ihrer Mitarbeiter:innen nach Tarif bezahlen. Für viele Beschäftigte steigen dadurch die Löhne. Doch auch die Eigenanteile für Pflegebedürftige steigen teilweise enorm an.
Seit dem 01. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur noch mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart sind.

Dies bedeutet: Pflegeeinrichtungen werden nur noch zur Versorgung zugelassen und können mit der Pflegeversicherung abrechnen, wenn das Gehalt ihrer Angestellten dem geltenden Tarifrecht entspricht.

Die steigenden Lohnkosten werden über den Pflegesatz an die Pflegebedürftigen weiter gegeben. Dadurch kann es zu erheblich höheren Eigenanteilen kommen. Ist es dem oder der Pflegebedürftigen oder seinen Angehörigen nicht mehr möglich diese selber zu zahlen, übernimmt das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten. Hierbei wird zwischen ambulanter Pflege und stationärer Pflege unterschieden. Nach Beantragung der „Hilfe zur Pflege“ prüft das Sozialamt ob ein Bedarf besteht. Die genaue Berechnung ist kompliziert.
Pflegeheimbewohner:innen in NRW können auch Pflegewohngeld beantragen. Dieser Zuschuss wird gezahlt, wenn die Investitionskosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können.
Die Kommunen müssen davon ausgehen, dass viele weitere Anträge auf Hilfe zur Pflege gestellt werden.

 

Weitere Informationen finden Sie bei der Verbraucherzentrale NRW:

 

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