Bild Pfleger hilft Rentner
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Pflegereform

Das ändert sich für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige:

  • Erhöhung Pflegegeld und Sachleistung
  • Pflegeunterstützungsgeld für 10 Tage pro Jahr
  • 2025: Entlastungsbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege
  • Entlastungsbudget für pflegebedürftige Kinder bereits ab 1.1.2024
  • Entlastungszuschläge im Pflegeheim steigen

Pflegereform beschlossen

Am 26. Mai 2023 hat der Bundestag das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) beschlossen. Nach Zustimmung des Bundesrates ist das Gesetz nun am 1. Juli 2023 in Kraft getreten. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

Ab 1. Januar 2024 gilt:

  • Erhöhung des Pflegegeldes um 5%
  • Erhöhung der ambulanten Sachleistungen (Pflegedienst) um 5%
  • Pflegeunterstützungsgeld für 10 Tage pro Jahr

Ausgeweitet werden soll die Unterstützung für Menschen, die wegen der Pflegebedürftigkeit eines Verwandten vorübergehend nicht arbeiten können. Derzeit können Pflegende einmalig maximal 10 Tage pro Pflegebedürftigen in akuten Situationen von der Arbeit fernbleiben und erhalten bis zu 90 Prozent des Nettolohns als Unterstützungsgeld. In Zukunft soll jede pflegende Person pro Jahr Anspruch auf die 10 Tage haben.

  • Flexibles Entlastungsbudget ("Gemeinsamer Jahresbetrag"):

Familien mit pflegebedürftigen Kindern haben bereits ab 1.1.2024 Anspruch auf ein flexibles Entlastungsbudget aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.386€ (offiziell als "Gemeinsamer Jahresbetrag" bezeichnet). Dies gilt für pflegebedürftige Kinder der Pflegegrade 4 und 5 bis zum 25. Lebensjahr.

  • Leistungszuschläge im Pflegeheim steigen

Die Leistungszuschläge, die die Pflegekasse für Pflege und Ausbildungsumlage an Pflegeheim-Bewohner:innen zahlt, werden erhöht. Die Sätze werden von 5% auf 15% (0-12 Monate Aufenthalt), von 25% auf 30% (13-24 Monate), von 45% auf 50 % (25-36 Monate) und von 70% auf 75% bei mehr als 36 Monaten Aufenthalt angehoben. Damit soll der Eigenanteil für die Pflege gesenkt werden.

Ab 1. Januar 2025 gilt:

  • Geld- und Sachleistungen werden weiter erhöht um 4,5%.

Ab 1. Juli 2025 gilt:

  • Neu: Flexibles Entlastungsbudget für alle ab Pflegegrad 2:

Die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden in einem neuen Entlastungsbudget ("Gemeinsamer Jahresbeitrag") zusammengefasst. Anspruchsberechtigten stehen dann bis zu 3.539€ zur Verfügung, die sie flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt. Das Budget kann sofort ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden.

Ab 1. Januar 2028 gilt:

  • Geld- und Sachleistungen sollen angelehnt an die Inflationsrate der drei Vorjahre automatisch weiter steigen.

So wird die Reform finanziert
Die allgemeinen Beiträge zur Pflegeversicherung steigen bereits zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozent auf 3,4 Prozent des Bruttolohns. Der Beitrag für Kinderlose wird um 0,6 Prozentpunkte auf 4 Prozent des Bruttolohns erhöht. Sie müssen diesen Aufschlag alleine zahlen, der Arbeitgeber ist nicht beteiligt.
Familien mit mehreren Kindern sollen ab dem zweiten bis zum fünften Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet werden. Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil vom Mai 2022 eine Differenzierung des Beitragssatzes nach Anzahl der Kinder und damit eine niedrigere Beitragslast für Familien mit Kindern bis zum 25. Lebensjahr gefordert.

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