Bild: Frau mit Kopftuch liest ein Buch
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Pflege-Reform: das ändert sich 2024

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ab Januar 2024 steigen Pflegegeld und Pflegesachleistungen
  • Anhebung der Leistungszuschläge für Menschen im Pflegeheim
  • Neu ist ein flexibles Entlastungsbudget für Kinder bis 25 Jahre
  • Neu ist der Jahresanspruch auf Pflegeunterstützungsgeld
  • Weitere Verbesserungen folgen im Juli 2024 und im Jahr 2025

Zum 01. Januar 2024 haben sich einige Leistungen der Pflegeversicherung geändert, die sowohl Pflegebedürftige als auch Pflegende Angehörige betreffen. Grund dafür ist das neue Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz (PUEG), das zu verbesserten und vereinfachten Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung führen soll. Zur Finanzierung der Mehrleistungen wurden im Juli 2023 bereits die Beiträge zur Pflegeversicherung angepasst.

 Erhöhung Pflegeleistungen

Pflegegeld
Das Pflegegeld wurde zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht.
 

Pflegegrad

Pflegegeld
bis 31.12.23

Pflegegeld
seit 1.1.2024

2

316 €

332 €

3

545 €

573 €

4

728 €

765 €

5

901 €

947 €

 

Pflegesachleistungen
Auch die Pflegesachleistungen wurden zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht.

 Pflegegrad

Sachleistung
bis 31.12.23

Sachleistung
seit 1.1.2024

2

724 €

761 €

3

1.363 €

1.432 €

4

1.693 €

1.778 €

5

2.095 €

2.200 €

 

Leistungszuschläge vollstationäre Pflege
Für Heimbewohner:innen wurden die Leistungszuschläge, die die Pflegekasse für Pflege und Ausbildungsumlage zahlt, erhöht. Damit soll der Eigenanteil für die pflegebedingte Kosten gesenkt werden.

 Verweildauer im Heim

Leistungs-
zuschlag
bis 31.12.23

Leistungs-
zuschlag
seit 1.1.2024

 0 –12 Monate

5 %

15 %

 13 – 24 Monate

25 %

30 %

 25 – 36 Monate

45 %

50 %

 mehr als 36 Monate

70 %

75 %

 

 Verhinderungspflege und „Gemeinsamer Jahresbetrag“ für Kinder

Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr mit den Pflegegraden 4 und 5 ist seit 01.01.2024 der Anspruch der Verhinderungspflege erweitert: er wird von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert. Die Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt. Auch das halbe Pflegegeld wird dann für bis zu 8 statt wie bisher für bis zu 6 Wochen während der Verhinderungspflege weiterbezahlt.

Außerdem können die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Dies ermöglicht der Gemeinsame Jahresbetrag, ein neues Entlastungsbudget, in Höhe von 3.386 Euro, der nach Bedarf flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden kann.

 

 Jahresanspruch auf Pflegeunterstützungsgeld

In einer Akutsituation haben Beschäftigte das Recht, kurzzeitig für bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn sie die Pflegeversorgung für nahe Angehörige organisieren oder die Pflege selbst übernehmen müssen. Für diese Auszeit kann ihnen ein Pflegeunterstützungsgeld gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der Pflegekasse, die das Gehalt teilweise ersetzt.

Neu ist, dass das Pflegeunterstützungsgeld künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden kann statt wie bisher einmalig zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.

Ab dem 01. Januar 2024 kann diese Leistung also jährlich einmal in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine akute Verschlechterung handeln, in der die bisherige Versorgung nicht mehr ausreicht und weitere Unterstützung organisiert werden muss.

 

 Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen

Ab 01. Januar 2024 können Pflegebedürftige bei der Pflegekasse Auskunft verlangen über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. Eine solche Aufstellung können Sie regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr erhalten.

Sie können auch darüber Auskunft verlangen, welche Leistungsbestandteile ihre Leistungserbringer (zum Beispiel ambulante Pflegedienste) zur Abrechnung bei der Pflegekasse eingereicht haben.

+Tipp: Es reicht bereits aus, dass Sie eine formlose Anforderung bei der Pflegekasse stellen und mitteilen, dass Sie regelmäßige eine Übersendung dieser Übersicht wünschen. Somit ist kein Formular auszufüllen, einfach bei Ihrer Pflegekasse anrufen.

 

 Ausblick auf Änderungen im Juli 2024 und Jahr 2025

Durch die Pflegereform gibt es ab dem 01. Juli 2024 einen Rechtsanspruch auf Mitaufnahme der pflegebedürftigen Person dort, wo Sie als Pflegeperson Ihre Reha oder Kur machen. Die Kosten erstattet entweder die Kranken- oder die Pflegekasse.
Wenn eine Reha-Einrichtung die Pflege nicht selbst leisten kann, kann sie dafür einen ambulanten Pflegedienst kommen lassen oder der pflegebedürftigen Person einen Platz in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung zur Verfügung stellen.

Zum 01. Januar 2025 erhöhen sich alle Leistungen der Pflegekasse um 4,5 Prozent.

Ab dem 01. Juli 2025 wird es den Gemeinsamen Jahresbeitrag für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2-5 geben. Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden dann zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Er beträgt maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann flexibel genutzt werden. Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert. Die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt.

 

Ab 1. Januar 2028 gilt:

  • Geld- und Sachleistungen sollen angelehnt an die Inflationsrate der drei Vorjahre automatisch weiter steigen.
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